Glossar

Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist ein wichtiger Teil des Widerrufsrechts, das nach § 312 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bei allen Fernabsatzverträgen sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gilt. Insbesondere spricht der Gesetzgeber von Verbraucherverträgen. Als Verbraucher gelten natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken abschließen. Mit der Widerrufsbelehrung müssen Unternehmer ihre Kunden auf ihr Widerrufsrecht und damit verbundene Fristen hinweisen.

Die Widerrufsfrist beginnt erst nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung

Im Rahmen des Widerrufsrechts dürfen Verbraucherverträge innerhalb von vierzehn Tagen nach Aushändigung aller Unterlagen widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch erst mit dem Zugang einer wirksamen Widerrufsbelehrung in Textform. Wird dem Vertragspartner keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt oder enthält sie Fehler, kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage verlängern. Eine Klausel in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) oder im Vertrag reicht als wirksame Widerrufsbelehrung nicht aus, sondern sie muss eindeutig als solche erkennbar sein.

Die Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen

Maklerverträge fallen seit Juni 2014 unter das Fernabsatzgesetz. Das bedeutet, dass der Widerruf möglich ist, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde. Seitdem sind Makler dazu verpflichtet, ihre Kunden auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Wie bei allen Verbraucherverträgen hat eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsfrist Konsequenzen: Die Widerrufsfrist verlängert sich auf zwölf Monate und vierzehn Tage. Durch den Widerruf des Maklervertrags kann der Makler schlimmstenfalls den Anspruch auf seine Provision verlieren. Präzedenzfälle hierfür hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2016 mit zwei Urteilen (Aktenzeichen I ZR 30/15 und I ZR 68/15) geschaffen.

Die Widerrufsbelehrung bei Immobilien- und Rechtsschutzversicherungen

Der Widerruf von Versicherungen wird in § 8 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist hier ebenfalls vierzehn Tage und der Beginn setzt eine wirksame Widerrufsbelehrung voraus.

Die Widerrufsbelehrung bei Immobiliendarlehen

Bei Darlehensverträgen gelten hinsichtlich des Widerrufs gesonderte Bedingungen. Zwar können solche Verträge normalerweise auch nur innerhalb von vierzehn Tagen widerrufen werden, aber hat der Kreditnehmer bei Vertragsabschluss zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten, ist der Widerruf unendlich lange möglich. Für Darlehensverträge, die nach dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Verträge, die auf die Zeit vor dem 10. Juni 2010, aber nach dem 1. September 2002 datiert sind, können nur noch widerrufen werden, wenn keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.

Umfang und Ausführung einer wirksamen Widerrufsbelehrung

Die formalen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen werden im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Insbesondere ist hierfür Artikel 246a § 4 EGBGB relevant. Die Widerrufsbelehrung sollte den Namen des Unternehmers, seine ladungsfähige Anschrift, detaillierte Angaben zum Widerrufsverfahren sowie ein Widerrufsformular enthalten. Der Gesetzgeber stellt im EGBGB sowohl Muster für die Widerrufsbelehrung als auch für das Widerrufsformular zur Verfügung:

• Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
• Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
• Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
• Muster für das Widerrufsformular