Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stellt es den Wohnungseigentümern frei, ob sie das Gemeinschaftseigentum gemeinschaftlich verwalten oder von einem WEG-Verwalter verwalten lassen. Wird ein WEG-Verwalter bestellt, ob intern aus den Eigentümern oder extern, unterliegt er den Pflichten und Aufgaben gemäß § 27 WEG. Der WEG-Verwalter hat unter anderem Sorge zu tragen, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft umgesetzt, die Hausordnung eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums getroffen werden. Grundsätzlich kann der WEG-Verwalter mit allen Aufgaben der finanziellen, bautechnischen und rechtlichen Betreuung des Gemeinschaftseigentums betraut werden. Die konkreten Aufgaben ergeben sich jedoch aus der Teilungserklärung der Eigentümer sowie aus dem Verwaltervertrag. Viele Hausverwaltungen bieten vielseitige Verwaltungsangebote an. Ob der WEG-Verwalter neben dem Gemeinschaftseigentum auch Sondereigentum verwaltet, ist individuell in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters
WEG-Verwalter werden durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer entsprechend ihrer im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteile im Sinne des § 26 WEG bestellt. Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre beschränkt, kann jedoch durch erneuten Mehrheitsbeschluss wiederholt werden. Mit der Bestellung des WEG-Verwalters ist eine Anstellung möglich. Die Abberufung des Verwalters kann, wie die Bestellung, durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer erfolgen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abberufung jedoch nicht mit der Beendigung des Verwaltervertrags gleichzusetzen. Die Abberufung ermächtigt zur Kündigung des Verwalters, stellt aber nicht die automatische Kündigung dar. Gründe für eine Abberufung des Verwalters ist in der Regel eine Pflichtverletzung.