Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt das Verhältnis unter den Wohnungseigentümern, also ihre Rechte und Pflichten. Prinzipiell haben die Wohnungseigentümer nach dem WEG absolute Vertragsfreiheit, sofern nicht andere unabdingbare Vorschriften und Gesetze verletzt werden.
Das WEG-Recht sieht neben den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft Vereinbarungen als gemeinschaftliche Willensbildung. Vereinbarungen können die Wohnungseigentümer für alle möglichen Belange treffen – im Gegensatz zu Beschlüssen, die nur für jene Bereiche gelten, für die die Eigentümer Beschlusskompetenz haben. Vereinbarungen können Wohnungseigentümer zum Beispiel für Verwaltungsentscheidungen, den Gebrauch von Gemeinschaftseigentum oder Veräußerungsbeschränkungen treffen.
Wirksamkeit von Vereinbarungen
Vereinbarungen sind grundsätzlich nur dann wirksam, wenn ihnen alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Verabschiedete Vereinbarungen gelten zunächst nur für die zum Zeitpunkt der Vereinbarung anwesenden Wohnungseigentümer. Vereinbarungen gelten daher nicht wie Beschlüsse für alle künftigen Wohnungseigentümer – außer sie werden verdinglicht und als Inhalt des Sondereigentums des derzeitigen Eigentümers ins Grundbuch eingetragen.