Glossar

Unterlassungsklagengesetz (UklaG)

Im Jahr 2002 wurde das deutsche Schuldrecht modernisiert und im Zuge dessen das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erlassen. Es beinhaltet die formell-rechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die materiell-rechtlichen Inhalte des AGB-Gesetzes wurden in die §§ 305 – 310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überführt.

Anwendung findet das Unterlassungsklagengesetz im Verbraucherschutz. Das Gesetz regelt Unterlassungsansprüche aus verschiedenen Bereichen, wie etwa dem Urheberrecht, bei unlauteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei Zahlungsverzug. Nach § 15 UKlaG findet das Gesetz im Arbeitsrecht keine Anwendung.

Gemäß § 3 UKlaG sind die sogenannten qualifizierten Einrichtungen, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie Handwerks-, Industrie- und Handelskammern berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf oder Beseitigung einzufordern.