Glossar

Untereigentum

Im Gegensatz zum Obereigentum wurde das Untereigentum im Mittelalter und der frühen Neuzeit erbzinsbelastet. Während das Obereigentum den Ladbesitz von Adel, Klöstern oder Kirchen bezeichnete, stellte das Untereigentum die Grundstücke der niederen Gesellschaftsschichten dar. Grundeigentümer überließen oft Teile ihres Grundbesitzes bauwilligen Bürgern, als sogenannte Grundstückleihe. Innerhalb dieser Aufteilungen war die Entwicklung eines Grundstückmarktes nicht möglich, daher entstand er erst mit der Einführung des Rechtes auf Privateigentum an Grund und Boden (in Frankreich 1789, i, britischen Amerika 1776, in Preußen 1850). Dieses neue Eigentumsverhältnis zog Bodenspekulationen nach sich und den Erwerb von Grundstücken „auf Vorrat“, welche bei Wachstum in den Städten wieder gewinnbringend veräußert.

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde in der BRD ein gesetzlicher Rahmen (der später das Baugesetzbuch werden sollte) für Bauland geschaffen. In der DDR wurden Grundstücksarten klassifiziert als Volks-, genossenschaftliches, kapitalistische und Privateigentum. Hier wurde das Prinzip vom Ober- und Untereigentum mehr oder weniger wieder aufgenommen.

Aufgrund der in den 1970er Jahren aufkommenden Kritik an der Handhabung der Verkäufe von Privateigentum und damit einer Erzielung von leistungslosen Gewinnen, wurde vom Gesetzgeber die im § 23 des Einkommenssteuergesetzes verankerte Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte verabschiedet, nach welcher Grundstückverkäufe unter sonstigem Einkommen zu versteuern sind, sofern der Erwerb und der Verkauf weniger als zehn Jahre auseinanderliegen. Hier bilden solche Immobilien eine Ausnahme, die während Anschaffung/Fertigstellung und Verkauf selbstbewohnt wurden oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den zwei vorangegangenen Jahren.