Glossar

Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

Eine Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs findet innerhalb der Immobilienbranche beispielsweise statt, wenn ein Maklergeschäft durchgeführt wird. Wird durch einen Makler die Vertragsmöglichkeit nachgewiesen, kann es passieren, dass der Auftraggeber aufgrund eines Ereignisses einwendet, der Abschluss bzw. die Vereinbarung mit dem Makler seien nichtig.

Wenn dies vor gerichtlich stattgegeben wird, entfallen für den Kunden die Provisionskosten. Die Umstände müssen dabei eingehend bewiesen. Dem Kunden obliegt hier die Darlegungs- und Beweislast. In der Rechtsprechung ist eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs dann gegeben, wenn die Verhandlungen tatsächlich niedergelegt wurden, jedoch vollständig neue Verhandlungen nach einiger Zeit aber (ohne die Mitarbeit des Maklers) stattfinden.

Werden die Verhandlungen wegen eines bestimmten Grundes pausiert, anschließend aber wieder aufgenommen, findet keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs statt. Wenn der Auftraggeber einen weiteren Makler beauftragt hat, wird der Kausalzusammenhang ebenfalls nicht unterbrochen. Vielmehr müsste sich für die Beauftragung eine neue Grundlage der Vertragsvereinbarungen entwickeln, für dessen Interessen sich der zweite beauftragte Makler einsetzt.

Dadurch entwickelt sich eine neue, von der bisherigen komplett abzugrenzenden Geschäftsgrundlage. Baut der zweiet Makler mit seiner Tätigkeit auf die Arbeit des ersten Maklers auf und verweist möglicherweise sogar auf diese, liegt wiederum keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vor.