Wird das Umlegungsverfahren durch die Umlegungsstelle eingeleitet, muss das Grundbuchamt in die Grundbücher der beteiligten Grundstücke einen Umlegungsvermerk eintragen. Der Umlegungsvermerk signalisiert den Beteiligten, dass nach Abschluss des Umlegungsverfahrens die Grundstücksverteilung neu erfolgt. Wertunterschiede zwischen den vorherigen und neuen Grundstücken werden in Geld ausgeglichen. Unabhängig davon, ob der Umlegungsvermerk bereits ins Grundbuch eingetragen wurde oder nicht, dürfen die beteiligten Grundstückseigentümer das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Gemeinde veräußern, mit Erbbaurechten bestellen, belasten, Nutzungsverhältnisse vereinbaren oder teilen.
Verwalte alle deine Immobillien – mit nur einem Tool
- Erstelle rechtssichere Nebenkostenabrechnungen & Mietverträge
- Finde passende Mieter:innen schnell & kostenlos
- Speichere alle Dokumente sicher an einem Ort