Liegen Grundstücke oder Grundstücksabschnitte in einer Gemeinde so, dass ihre bauliche Nutzung unzureichend oder eingeschränkt ist oder erfolgt eine Neuordnung nach dem Bebauungsplan, erfolgt eine Umlegung nach dem Umlegungsverfahren. Der Gemeinderat erteilt der Umlegungsstelle die Anweisung, das Umlegungsverfahren mit Umlegungsbeschluss einzuleiten. Nach der örtlichen Bekanntmachung werden die Bestandskarten und -verzeichnisse eingeholt und mit den Beteiligten verhandelt. Der neue Umlegungsplan wird als Verwaltungsakt öffentlich bekanntgemacht und den Beteiligten als Auszug zugestellt. Sofern der Umlegungsplan nicht angefochten wurde, tritt seine Wirkung in Kraft und die Umlegung der Grundstücke erfolgt. Werden Grundstücke in ihrer Form, aber nicht wesentlich in ihrer Größe verändert, kann auch ein vereinfachtes Umlegungsverfahren nach §§ 80 ff BauGB (Baugesetzbuch) durchgeführt werden.
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