Glossar

Umlaufbeschluss

In der Regel fassen die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ihre Entscheidungen durch einen mehrheitlichen Beschluss in der Eigentümerversammlung. Nach § 23 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) besteht auch die Möglichkeit, Beschlüsse außerhalb der Eigentümerversammlung zu schließen – durch den sogenannten Umlaufbeschluss. Damit der Umlaufbeschluss wirksam wird, muss jeder Eigentümer schriftlich und ohne Vorbehalt zustimmen (anders als beim Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung). Stimmrechtsverbote sind unwirksam. Umstritten ist, ob die Übersendung der schriftlichen Zustimmung per Telefax ausreicht oder ob das Original erforderlich ist. Mit dem Original sind Verwalter in jedem Fall auf der sicheren Seite. Liegen alle Zustimmungserklärungen vor, muss der Beschluss noch bekanntgegeben werden. Vorteile bietet der Umlaufbeschluss bei weit auseinander wohnenden Eigentümern oder bei einer geringen Anzahl von Eigentümern. Für zerstrittene Eigentümergemeinschaften ist der Umlaufbeschluss kaum realisierbar.