Im Rahmen der Vermietung fallen unterschiedliche Nebenkosten an. Einige davon darf der Vermieter auf den Mieter umlegen (umlagefähige Betriebskosten), andere nicht (nicht umlagefähige Nebenkosten). Grundsätzlich regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV), genauer § 2 BetrKV, welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, etwa die Grundsteuer, die Straßenreinigung und die Abfallgebühren. Möchte der Vermieter weitere Nebenkosten umlegen, muss er diese unter dem Punkt „Sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag nennen. Grundsätzlich kann der Vermieter nur dann Betriebskosten umlegen, wenn dies im Mietvertrag festgehalten ist. Ferner dürfen nur tatsächlich im Abrechnungszeitraum angefallene Betriebskosten umgelegt werden.
Wenngleich die Betriebskostenverordnung einige umlagefähige Kostenpunkte nennt, beschäftigen sich immer wieder Gerichte mit der Umlagefähigkeit von Nebenkosten wie die Kostenumlage der Aufzugwartung auf Bewohner im Erdgeschoss.
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