Glossar

Teilabnahme

Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) handelt es sich bei der Teilabnahme um eine besondere Abnahmeform, die der Auftragnehmer nach § 12 VOB für in sich abgeschlossene Teile des gesamten Gebäudes verlangen kann. Die Teilabnahme wird meist dann verlangt, wenn eine Abnahme eines Teils nach Fertigstellung des Gesamtwerkes nicht mehr möglich ist – beispielsweise Elektroinstallationen eines Gebäudes. Die Teilabnahme stellt dabei eine in sich vollwertige Abnahme dar. Anders als beim VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer im Bereich des BGB-Werkvertrags (nach § 641 Bürgerliches Gesetzbuch) eine Teilabnahme nicht grundsätzlich verlangen. Sind Teilabnahmen bei einem Bauprojekt vorgesehen, sollten die entsprechenden Abnahmebedingungen im Bauvertrag möglichst detailliert und eindeutig aufgeführt werden. Vermutet der Auftraggeber eine unzureichende Ausführung oder Mängel, sollte er dringend einen Sachverständigen zur Teilabnahme mitnehmen.