Glossar

Stellplatzpflicht für Fahrräder

Die Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg sieht eine Stellplatzpflicht für Fahrräder für Wohnungen vor. Nach § 35 LBO muss jede Wohnung über mindestens zwei wettergeschützte Fahrradstellplätze verfügen. Ausnahmen sind dann möglich, wenn Art, Größe und Lage der Wohnung den Bau der vorgeschriebenen Fahrradstellplätze nicht zulassen. Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Fahrradverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in notwendiger Anzahl zu errichten. Diese müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig zugänglich sein oder durch Rampen und Aufzüge zugänglich gemacht werden. Ferner sind sie mit einer Diebstahlsicherung zu versehen.

In einer Novellierung der Landesbauordnung hat sich das Land Baden-Württemberg im Jahr 2018 darauf geeignet, die starren Regelungen zu den Fahrradstellplätzen zu lockern. So sollen sich die unteren Baubehörden bei künftigen Bauvorhaben für Wohnraum am jeweiligen Bedarf orientieren (notwendige Fahrrad-Stellplätze).