Die sogenannte Schufa-Klausel findet sich in vielen Verträgen – etwa zum Abschluss eines Mietverhältnisses oder einer Immobilienfinanzierung. Mit Unterschrift des Mieters beziehungsweise Kreditnehmers willigt dieser ein, dass der Vermieter oder die Bank eine Bonitätsauskunft bei der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) stellen darf und hierzu die Daten der Person übermittelt. Je nach Formulierung beinhaltet die Schufa-Klausel einen Zusatz darüber, dass der Vermieter beziehungsweise die Bank durch die Unterschrift berechtigt wird, bonitätsrelevante Daten an die Schufa zu übermitteln – beispielsweise die Höhe des Kredites, Laufzeit und Unregelmäßigkeiten in der Rückzahlung.
Die Schufa-Klausel ist nur in jenen Verträgen zulässig, bei denen der Vertragspartner „in Vorkasse“ geht und ein berechtigtes Interesse hat, die Bonität des Vertragsnehmers zu prüfen. Das ist üblich bei Mietverträgen, Handyverträgen, Finanzierungsverträgen, Leasingverträgen, Kauf auf Rechnung oder der Eröffnung eines Bankkontos. Verbraucher sind nicht dazu verpflichtet, der Schufa-Klausel einzuwilligen. In der Regel kommt ein Vertrag dann aber nicht zustande.