Glossar

Sanierungsträger

Sanierungsträger sind Unternehmen, die von Gemeinden und Städten mit der Planung und Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen beauftragt werden. In den meisten Fällen werden Sanierungsträger zwar im eigenen Namen, aber als „Treuhänder“ nach § 160 Baugesetzbuch (BauGB) für die Gemeinden und Städte tätig. Das bedeutet, der Sanierungsträger verwaltet gleichzeitig auch das für die Sanierung zur Verfügung gestellte Treuhandvermögen.

Die Aufgaben von Sanierungsträgern

Sanierungsträger planen und führen die von der Stadt oder Gemeinde beschlossenen Sanierungsmaßnahmen durch – von den Vorbereitungen bis zum Abschluss. Hierzu dürfen Sie zwar bei der Vorbereitung der Beschlüsse mitwirken, aber keinesfalls Aufgaben übernehmen, die im Rahmen der Satzungsgewalt den Gemeinden und Städten obliegen.

Ferner dürfen Sanierungsträger die zur Durchführung erforderlichen Verträge mit Dienstleistern abschließen, Grundstücke erwerben und die Bauarbeiten begleiten. Auch die Beantragung von Fördermitteln, die Beantragung von Genehmigungen und Öffentlichkeitsarbeiten gehören zu ihren Aufgaben.

Eignung als Sanierungsträger

Unternehmen dürfen nur dann als Sanierungsträger für Städte und Gemeinden tätig werden, wenn sie selbst nicht als Bauunternehmen tätig oder von einem solchen Unternehmen abhängig sind. Zudem muss ein Sanierungsträger nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für die Übernahme der Aufgaben geeignet sein und sich einer jährlichen Prüfung dieser Voraussetzungen unterziehen. Leitende Angestellte und Mitarbeiter müssen nach § 158 BauGB zudem die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit vorweisen.