Glossar

Rauchen in der Mietwohnung

Das Rauchen in der Mietwohnung gehört zu den strittigen Themen in der Mietpraxis. Grundsätzlich ist das Rauchen in der Mietwohnung sowie auf Balkon und Terrasse gestattet und gehört zum regulären Gebrauch der Mietsache. Formularverträge (vorformulierte Klauseln im Mietvertrag), die das Rauchen verbieten, sind hingegen unwirksam. Allerdings kann bei Vertragsabschluss ein individuelles Rauchverbot vereinbart werden.
Werden Nachbarn durch das Rauchen in der Mietwohnung oder auf den Außenflächen belästigt, gilt zunächst das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof mit einem Urteil im Jahr 2015, nach dem ein Kompromiss gefunden werden muss. Kommt dieser nicht zustande, hat der geschädigte Mieter Anspruch auf Unterlassung. Rauchende Mieter müssen in diesem Zusammenhang auch für ausreichend Belüftung sorgen, sodass der Rauch nicht ins Treppenhaus oder in die Nachbarwohnung dringt. Der Mieter muss die Nikotinspuren in der Mietsache nur dann bei Auszug beseitigen, wenn er zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Hat der Mieter exzessiv geraucht und die Nikotinspuren lassen sich durch gewöhnliche Schönheitsreparaturen nicht beseitigen, ist er unter Umständen auch dann schadensersatzpflichtig, wenn er per Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet ist.