Der Grundstückseigentümer hat den sogenannten Rangvorbehalt inne. Diesen kann er nutzen, um sich eine bestimmte Rangstelle im Grundbuch vorzubehalten, obwohl es hierfür noch kein begründetes Recht gibt. Er kann also im Nachhinein an diese Stelle ein Grundpfandrecht, etwa für die Umbaufinanzierung des Hauses, eintragen zu lassen. Hierzu muss sich der Eigentümer mit dem Inhaber des zurücktretenden Rechts einigen und das vorangetretene Recht im Grundbuch eintragen lassen. Der Rangvorbehalt kann nicht übertragen werden.
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