Notariell beglaubigte Grundrechte im Grundbuch können in ihrer Rangfolge geändert werden, wenn sich der zurücktretende und der vortretende Gläubiger einig sind und die Rangänderung im Grundbuch eingetragen wurde (§ 880 BGB). In einigen Fällen z. B. beim Erbbaurecht, das immer an erster Rangstelle stehen muss, ist eine Rangänderung sogar notwendig. Verweigert der Rechteinhaber des ersten Rangs sein Zurücktreten, ist die Eintragung des Erbbaurechts nicht möglich. Handelt es sich um Grundpfandrechte muss auch der Eigentümer zustimmen.
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