Der Rang im Grundbuch gibt Aufschluss darüber, welcher Gläubiger im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers als Erstes aus den Erlösen der Zwangsversteigerung bedient wird. Grundpfandrechte an einer Immobilie werden im Grundbuch in einer Rangordnung eingetragen. Für gewöhnlich entscheidet der Eintragungszeitpunkt (Datum und Uhrzeit) über den Rang im Grundbuch. Das gilt in der Regel für Rechte innerhalb einer Abteilung und zwischen zwei Abteilungen. Das Grundbuchamt hat beim Eintragungsverfahren daher Datum, Stunde und Minute des Antragseingangs zu vermerken. Sollen zwei Rechte innerhalb einer Abteilung den gleichen Rang haben, muss dieses vom Notar angewiesen und im Grundbuch vermerkt werden. Es besteht die Möglichkeit die Rangordnung im Grundbuch auf Antrag zu ändern (s. Rangänderung).
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