Glossar

Rahmenmaklervertrag

Für den Provisionsanspruch nach § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Makler einen gültigen Maklervertrag vorweisen können. Dieser bezieht sich in der Regel auf ein Objekt. Somit muss der Makler für seinen Provisionsanspruch für jedes Objekt einen neuen Maklervertrag mit dem Auftraggeber vereinbaren – oder er schließt einen Rahmenmaklervertrag ab.

Mit einem Rahmenmaklervertrag kann der Makler dem Auftraggeber Objekte vorschlagen und vermitteln, die den Vorgaben des Auftraggebers in Lage, Größe und Preis entsprechen – ohne, dass der Makler vor jedem weiteren Objekt einen neuen Vertrag aufsetzen muss beziehungsweise sein Anspruch auf Provision im Falle einer Vermittlung erlischt, weil kein Maklervertrag vorliegt. Unwesentliche Änderungen bei den Objektvorschlägen beeinträchtigen den Anspruch auf Provision im Erfolgsfall in der Regel nicht. Sind die Abweichungen zu den ursprünglichen Anforderungen an das Objekt gravierender, muss erneut ein Vertrag geschlossen werden.