Glossar

Räumungsfrist

Erwirkt der Vermieter im Rahmen einer Räumungsklage einen Räumungstitel, kann das Gericht von Amts wegen (aus eigenem Bestreben heraus) oder auf Antrag des Mieters eine Räumungsfrist gewähren. Der Gesetzgeber nennt in § 721 Zivilprozessordnung (ZPO) hierfür einen angemessenen Zeitraum, der unter gewissen Voraussetzungen verlängert werden kann – beispielsweise, wenn der Mieter trotz eigener Bemühungen keine angemessene Ersatzwohnung findet. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen.
Über die Dauer der Räumungsfrist entscheidet das Gericht im Ermessen nach Abwägung der Interessen beider Parteien. Abhängig ist die Entscheidung unter anderem von der Größe der im Haushalt lebenden Personen und der vorliegenden Situation auf dem Wohnungsmarkt. So kann die Räumungsfrist mitunter mehrere Monate dauern. Den Räumungsschutz in Form der Räumungsfrist versagt der Mieter, wenn er für die Zeit der Räumungsfrist die Miete nicht zahlen kann oder seiner Pflicht, Ersatzwohnraum zu beschaffen, nicht nachkommt.