Glossar

Räumung (Mietwohnung)

Muss der Mieter im Rahmen einer Räumungsklage die Mietwohnung räumen, wird von ihm zunächst die freiwillige Räumung verlangt, sofern er zum Zeitpunkt der Zwangsräumung mit der Leerung der Wohnung noch nicht begonnen hat. Räumt der Mieter die Mietsache nicht freiwillig, kann der Gerichtsvollzieher einen Container bestellen, um den Besitz des Mieters darin vorübergehend einzulagern. Wichtig ist, dass die Räumung niemals vom Vermieter ohne Räumungstitel (also ohne vorangegangene Räumungsklage) veranlasst werden darf. Er darf die Wohnung auch nicht auf eigene Verantwortung leerräumen oder die Schlösser tauschen.
Die Räumungsklage kann der Vermieter einreichen, wenn der Mieter trotz ordentlicher Kündigung (z. B. aufgrund von Zahlungsrückständen) zum Ende des Mietverhältnisses die Mietsache nicht geräumt und zurückgegeben hat. Begleicht der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage seinen Mietrückstand, kann er die Zwangsräumung abwenden und die Kündigung wird unwirksam.