Bei Schnee und Glätte sind die Grundstückeigentümer (Anwohner und Gewerbetreibende) gesetzlich verpflichtet, ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Grundsätzlich obliegt die Pflicht den Gemeinden, die sie oft den Grundstückbesitzern überträgt. Diese müssen von sieben Uhr morgens bis 20 Uhr abends für geräumte und gestreute Straßen sorgen.
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