Die Quotenabgeltungsklausel beschreibt eine Klausel in Mietverträgen, die den Mieter dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Kosten zu übernehmen, die für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen entstehen. In einem Grundsatzurteil vom 18.03.2015 (AZ: VII ZR 242/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Quotenabgeltungsklausel in Formularverträgen generell unwirksam ist.
Der BGH begründete das Urteil damit, dass Mieter die Abnutzung der Mietsache über die gesamte Mietzeit nicht abschätzen könnten und damit nicht klar ist, wie hoch die Kostenbelastung für den Mieter bei Auszug aus der Mietsache wäre. Weder der Zeitpunkt für eine Renovierung noch der Umfang für diese sei vom Mieter prognostizierbar. Ob der Mieter in eine unrenovierte oder renovierte Wohnung eingezogen ist, spielt hierfür keine Rolle. Aus der formularmäßigen Quotenabgeltungsklausel ergebe sich daher im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine unangemessene Benachteiligung für den Mieter.