Glossar

Quotale Außenhaftung

Ein einzelner Wohnungseigentümer hat nach §10 Abs. 8 Satz 1 WEG eine Haftung gegenüber des Gläubigers, welche sich nach der Höhe seiner Anteile am Miteigentum richtet. Diese quotale Außenhaftung gilt für Verbindlichkeiten der WEG, welche während seiner Zugehörigkeit entstanden oder fällig geworden sind.

Nach BGH-Urteil vom 18.6.2009, VII ZR 196/08 sowie dem Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13 greift die quotale Außenhaftung nicht, wenn nach Landesrecht die Gesamtschuld aller Miteigentümer vorgesehen ist.