Als qualifizierte Einrichtungen werden im Rahmen des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) Institutionen bezeichnet, die eine Verbandsklage einreichen dürfen. Damit können qualifizierte Einrichtungen nicht gegen die Verletzung eigener Rechte, sondern solcher der Allgemeinheit vorgehen. Dadurch war es beispielsweise möglich, dass Naturschutzverbände 1988 den damaligen Bundesverkehrsminister Jürgen Warnke anklagten, weil ein ihm unterstelltes Institut Chemie- und Entsorgungsunternehmen erlaubt, schädliche Abfälle in der Deutschen Bucht zu entsorgen, worunter die Gewässer und Meeresbewohner litten.
Damit Institutionen eine solche Unterlassungsklage einreichen dürfen, müssen sie nachweisen, auf der Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamts für Justiz zu stehen. Die Eintragung erfolgt durch selbiges Bundesamt, wenn es sich um einen rechtsfähigen Verband handelt, der Verbraucherinteressen vertritt, Verbraucher berät und zudem über mindestens 75 Verbandsmitglieder verfügt. Beispiele für qualifizierte Einrichtungen sind der Deutsche Mieterbund, die Verbraucherzentralen, der ADAC sowie der Bund für Umwelt und Naturschutz.