Glossar

Persönliches Erscheinen

Persönliches Erscheinen bezeichnet die verbindliche Aufforderung einer staatlichen Stelle (z.B. einem Gericht) an einem bestimmten Termin, (z.B. einem Gerichtsverfahren) teilzunehmen. Die Erteilung einer Vollmacht für eine dritte Person ist hier nicht möglich. Die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen setzt eine Ladung / Vorladung voraus. Hintergrund ist eine persönliche Befragung der vorgeladenen Person zu einem Sachverhalt, der nicht nach Aktenlage entschieden werden kann. Angewandt wird die Ladung, wenn die Verfahren rechtsverbindlich abgeschlossen werden müssen (z. B. mit einem Urteil). Sind die Beteiligten der ordnungsgemäßen Ladung nicht gefolgt oder haben auf ihre Anwesenheit verzichtet, kann der Sachverhalt ggf. auch nach Aktenlage entschieden werden. Je nach Verfahren und Rechtsgebiet (z. B. Zivilrecht, Strafrecht) kann das Nicht-Erscheinen schwerwiegende Folgen haben – beispielsweise eine Vorführung oder eine Verhaftung.

In der Mietpraxis dagegen ist ein persönliches Erscheinen, etwa bei der Wohnungsübergabe zum Vertragsende, nicht verpflichtend – weder für den Mieter noch für den Vermieter. Beide Vertragsparteien können sich hierbei durch bevollmächtigte Dritte vertreten lassen.