Glossar

Persönliche Verhinderung des Mieters

Als persönliche Verhinderung des Mieters werden Umstände bezeichnet, die den Mieter daran hindern, die Mietwohnung kontinuierlich zu nutzen – beispielsweise im Falle einer Krankheit mit Krankenhausaufenthalt oder bei beruflicher Abwesenheit. In dieser Zeit hat der Mieter grundsätzlich Miete zu zahlen. Dass er die persönliche Verhinderung unter Umständen nicht selbst / nicht bewusst herbeigeführt hat, ist irrelevant. Nach § 537 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter jedoch verpflichtet, nicht angefallene Aufwendungen (Instandhaltungskosten, Betriebskosten) von den Mietforderungen abzuziehen. Der Mieter hat grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht. Ob er durch Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen wird, hängt von einer Nachmieterklausel im Vertrag ab. Zieht der Mieter freiwillig vor Ende der Vertragslaufzeit aus, schuldet er dem Vermieter die Miete für die restliche Zeit. Vermietet der Vermieter die Wohnung in der Zeit, in der der Mieter nicht ausgezogen, aber persönlich verhindert ist, oder nutzt diese selbst, muss der Mieter für diese Zeit keine Miete zahlen.