Glossar

Persönliche Gleichwertigkeit (Maklervertrag)

Als persönliche Gleichwertigkeit im Maklervertrag versteht man eine persönliche oder wirtschaftliche Nähe zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Person, die als Folge der Maklertätigkeit den Hauptvertrag für die Immobilie unterzeichnet. Grundsätzlich gilt im Maklergeschäft, dass der Auftraggeber auch der Vertragspartner im Kauf- oder Mietvertrag sein muss, andernfalls erlischt der Provisionsanspruch des Maklers. Die aktuelle Rechtsprechung geht bei gewissen Personen jedoch von einer persönlichen Gleichwertigkeit aus, bei der ein Provisionsanspruch grundsätzlich nicht erlischt. Das gilt etwa für Eheleute (OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.2003, Az. 5 U 306/03) und Lebenspartner (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.1990, Az. IV ZR 280/89), leibliche Kinder, Eltern und Geschwister des Auftraggebers. Aber auch auf geschäftlicher Eben gilt das Prinzip der persönlichen Gleichwertigkeit: Werden zwei GmbHs von denselben beiden Gesellschaftern geführt und kauft die eine GmbH eine Immobilie, obwohl die andere GmbH der Auftraggeber des Maklers ist, gehen die Gerichte auch von einer persönlichen Gleichwertigkeit aus. Wichtig ist jedoch, dass der Provisionsanspruch immer gegen den Auftraggeber besteht, nicht zwingend gegen den Vertragspartner.