Glossar

Pachtaufhebungsentschädigung

Pächter, die aufgrund einer städtebaulichen Maßnahmen das Pachtgrundstück oder einen Teil abgeben müssen, haben nach § 185 Baugesetzbuch (BauBG) Anspruch auf eine sogenannte Pachtaufhebungsentschädigung.

Gründe für eine Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen können nach §§ 182, 183 und 184 BauGB eine Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die Änderung der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die auf die Nutzung des Gebäudes oder Grundstücks anzuwenden sind, sein.

Gemeinde muss Pachtaufhebungsentschädigung leisten

Dem Pächter ist eine Pachtaufhebungsentschädigung für die Einkommenseinbuße als Folge der Pachtaufhebung sowie etwaige Investitionsverluste durch die Einstellung des Pachtbetriebs zu zahlen. Wird nur für einen Teil des Pachtgrundstücks der Vertrag aufgehoben, ist außerdem der Aufwand zu berücksichtigen, welcher dem Pächter etwa durch Umwege oder andere Maßnahmen entstehen, um den restlichen Pachtbetrieb aufrecht zu halten.

Nach § 185 BauGB ist die Gemeinde zur Zahlung der Pachtaufhebungsentschädigung verpflichtet. Die Höhe der Zahlung hängt von der Zeitspanne ab, die der Pächter das Grundstück eigentlich noch hätte nutzen dürfen, sowie vom Pachtzins, den er an den Verpächter zahlt.

Entschädigung und Ersatzland für kleingärtnerische Flächen

Wird die gepachtete Fläche für kleingärtnerische Zwecke genutzt, steht dem Pächter nicht nur eine Pachtaufhebungsentschädigung zu, sondern nach § 185 BauGB auch die Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland durch die Gemeinde.