Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) regelt die Aufgaben, Befugnisse und Organisation von Ordnungsbehörden. Es wird von der jeweiligen Landesregierung aufgestellt und gilt für das jeweilige Bundesland. IM OBG unterscheidet man zwischen den Regelungen für örtliche Ordnungsbehörden (die Kreisordnungsbehörden), Landes- und Sonderordnungsbehörden. In diesem Zusammenhang regelt das Ordnungsbehördengesetz ebenfalls die Hierarchie und Zuständigkeiten der verschiedenen Ordnungsbehörden eines Landes.
Rechtliche Einordnung des Ordnungsbehördengesetzes
Die Regelungen aus dem Ordnungsbehördengesetz unterliegen dem Ordnungsrecht – und damit dem Recht der Gefahrenabwehr sowie dem öffentlichen Recht. Beide Rechte gelten unter anderem auch für die Polizei, sodass diese häufig eng mit der Ordnungsbehörde zusammenarbeitet. Dennoch gehen die Befugnisse der Polizei meist weit über die der Ordnungsbehörde hinaus.
Grundsätzliche Aufgaben im Rahmen des Ordnungsbehördengesetzes
Das Ordnungsbehördengesetz regelt in erster Linie die Aufgaben der Ordnungsbehörden mit dem Ziel, Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren oder zu untersagen sowie die Ordnung herzustellen. Aus diesem Grund sind Ordnungsbehörden meist mit Ordnungswidrigkeiten beschäftigt – im Gegensatz zur Polizei, die Straftaten verfolgt.
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hat die Ordnungsbehörde einen gewissen Ermessenspielraum, um im Einzelfall eine Gefahrensituation oder ein ordnungswidriges Verhalten abzuwehren oder zu bewältigen. Hierbei muss die Ordnungsbehörde die Verhältnismäßigkeit wahren und Ordnungsverfügungen so erlassen, dass mit dem geringstmöglichen Aufwand das Ziel möglichst effizient erreicht wird.