Als sogenannte Opfergrenze für Vermieter wird der Betrag bezeichnet, der maximal aufgewendet werden muss, um Mängel an Gebäuden bzw. Wohnraum im Bereich des Gemeinschaftseigentums zu beseitigen. Hintergrund der Opfergrenze für Vermieter ist der Rechtsanspruch von Mietern auf eine mängelfreie Wohnung (§ 536 BGB). Der Begriff wurde im Zusammenhang mit einem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes (ZR 342/03, NZM 2005 S. 820 BGH) geprägt, das im Klagefall ein deutliches Missverhältnis zwischen den für Mängelbeseitigung veranschlagten Gesamtkosten und dem Gebäudewert feststellte und den Vermieter daher von der Pflicht freisprach, einen Vorschuss für bauliche Maßnahmen zu leisten. Wann diese Grenze erreicht ist, ab der dem Vermieter eine Mängelbeseitigung nicht mehr zuzumuten ist, ist Ermessenssache. Im Einzelfall sind verschiedene Aspekte wie z.B. Reparaturkosten, Gebäudewert und ein eventuelles Verschulden des Vermieters zu berücksichtigen.
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