Glossar

Offene Handelsgesellschaft (OHG/oHG)

Nach deutschem Gesellschaftsrecht ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG, oHG) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu führen. Entsprechend dem Handelsgesetzbuch wird die OHG wie ein Kaufmann behandelt (§ 6 Abs. 1 HGB).
N.b.: Im Konfliktfall haben die spezifischeren Regeln des Handelsrechts (§§ 105-160 HGB) stets Vorrang vor den allgemeineren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705-740 BGB).

Bei der OHG handelt es sich um eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung. Alle Gesellschafter müssen also persönlich für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft einstehen. Die Gründung einer OHG erfolgt ohne Mindestkapital und mit wenigen rechtlichen Hürden. Ein weiterer Vorteil ist die flexible Unternehmensführung, da die Gesellschaftsverträge individuell ausgehandelt werden. Aufgrund der Haftung mit dem Privatvermögen – und der Entstehung neuer, haftungsbeschränkter Rechtsformen wie die GmbH & Co. KG – ist die offene Handelsgesellschaft als Unternehmensform in den letzten Jahren stark zurückgegangen.