Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der allen Vertragsabschlüssen zugrunde liegt. Die Offenbarungspflicht, auch Aufklärungspflicht genannt, ist eine Nebenpflicht eines Verkäufers, wenn der Käufer eine redliche Aufklärung über den Zustand des Kaufgegenstands erwarten darf. Beim Immobilienverkauf kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, welche Informationen dem Käufer im Rahmen der Offenbarungspflicht mitgeteilt werden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte 2012, dass ein Verkäufer nur auf verdeckte, zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannte Mängel einer Immobilie hinweisen muss. Offensichtliche Mängel, wie etwa Feuchtigkeitsflecken an der Wand, die mitunter bei der Besichtigung vom Käufer gesehen wurden, fallen dagegen nicht unter die Offenbarungspflicht. Ihr Verschweigen begründet begründet entsprechend keine arglistige Täuschung.
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