Glossar

Öffentlicher Glaube

Als öffentlicher Glaube wird eine widerlegbare Vermutung über die tatsächliche Rechtslage bezeichnet. Als Unterfall des sogenannten Rechtscheins ist der öffentliche Glaube kein Recht im herkömmlichen Sinne. Er ist vielmehr ein Ausdruck dafür, dass ein Rechtssubjekt (eine natürliche Person) darauf vertrauen kann, dass Angaben in öffentlichen Registern oder öffentliche Urkunden richtig sind. Ein Beispiel ist das Grundbuch: Nach der Richtigkeitsvermutung gemäß § 891 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird angenommen, dass alle im Grundbuch aufgeführten Lasten tatsächlich bestehen und alle nicht aufgeführten Lasten nicht bestehen. Wer die Richtigkeit dessen anzweifelt, den trifft die Beweislast – so urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2006 (BGH, NJW-RR 2006, 662). Der öffentliche Glaube in Bezug auf das Grundbuch gilt allerdings nicht immer und nicht für jeden. So kann der öffentliche Glaube erst in Anspruch genommen werden, wenn die das Grundbuch einsehende Person ein berechtigtes Interesse (Kaufinteresse) hat. Der öffentliche Glaube bezieht sich lediglich auf die Flurstücksbezeichnung (Nummer, Gemarkung), nicht aber auf die Größe, Nutzungsart und Flächengröße eines Grundstücks.