Glossar

Notarkosten

Notarkosten entstehen, wenn ein Notar zur Beurkundung oder Beglaubigung von Rechtsgeschäften hinzugezogen wird, zum Beispiel für Grundstückskaufverträge oder Erbscheinanträge. Sie berechnen sich aus den Notargebühren, die darauf anfallende Umsatzsteuer sowie den Auslagen des Notars. Der Notar kann die Gebühren nicht selbst festlegen, sondern ist an eine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung gebunden. Eigene Vereinbarungen sind nach § 125 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) explizit verboten.

Grundlage für die Berechnung der Notargebühren

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) ist der Notar verpflichtet, für seine Tätigkeit Gebühren zu erheben, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie dürfen weder geringer noch höher sein, als durch den Gesetzgeber vorgegeben. Grundlage für die Berechnung ist seit dem 1. August 2013 das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Notargebühren, die vor diesem Zeitpunkt anfielen, wurden nach der Kostenordnung berechnet. Das Gebührensystem im GNotKG sieht auch Amtstätigkeiten des Notars vor, für die er keine kostendeckende Gebühr erhält. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die notarielle Beratung und die Gestaltung von Verträgen auch von Personen mit geringem Einkommen in Anspruch genommen werden können.