Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erfolgt die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung durch die persönliche Stimmabgabe oder durch einen bevollmächtigten Vertreter des Eigentümers. Alternativ kann auch mit Handzeichen oder namentlich abgestimmt werden. Ergeben sich aus der Beschlussfassung bauliche Veränderungen nach § 22 WEG oder andere Konsequenzen wie etwa Kosten gemäß § 16 WEG, ist eine namentliche Abstimmung sinnvoll. So ist nachvollziehbar, welcher Eigentümer für bzw. gegen den Beschluss gestimmt hat. Dadurch werden Schwierigkeiten bei der Jahresabrechnung bzw. Einzelabrechnung vermieden.
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