Die Nachwirkungsfrist ist eine Belegungs- und Mietbindung bei öffentlich geförderten Mietwohnbauten. Nach § 16 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) gilt die Zweckbestimmung von Sozialwohnungen auch dann, wenn die als Darlehen bewilligten Fördermittel freiwillig vorzeitig zurückgezahlt wurden. Die Nachwirkungsfrist gilt nach dem Jahr der Rückzahlung für weitere zehn Jahre, längstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem das Darlehen nach dem ursprünglichen Tilgungsplanung zurückgezahlt worden wäre. Die Bindungen bleiben, mit verkürzter Nachwirkungsfrist, auch bestehen, wenn die Immobilie bspw. zwangsversteigert wird.
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