Der Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers kann laut § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf zwei Arten zustandekommen: Durch die Vermittlung eines Vertrags (Vertragsabschluss) oder den Nachweis von Abschlussgelegenheiten. Der Nachweis im Maklergeschäft besteht darin, die konkreten Objekt- und Kontaktdaten eines verkaufswilligen Eigentümers zu nennen. Kommt es infolgedessen zu einem Verkaufsabschluss, hat der Makler Anspruch auf seine Provision.
Ob die Vermittlung oder der Nachweis einer Vertragsabschlussgelegenheit den Provisionsanspruch herbeiführt, hängt vom Vertrag mit dem Makler ab. In der Praxis sind die meisten Immobilienmakler als Vermittler tätig, sodass sie ihre Provision erst erhalten, wenn der Vertrag durch ihr Mitwirken geschlossen wird. Das umfasst nicht nur die Weitergabe von Kontaktdaten, sondern auch die Begleitung bei Besichtigungen, die Beratung sowie die Vertragsverhandlungen.