Glossar

Nachtruhe im Mietshaus

Die Nachtruhe im Mietshaus ist in verschiedenen Verordnungen gesetzlich definiert. Die höchsten Instanzen bilden die Umgebungslärmrichtlinie der EU sowie das Bundesimmissionsschutzgesetz. Letztere Vorschrift definiert die Zeiten für die Nachtruhe im Mietshaus wie folgt: An Werktagen von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22.00 bis 7.00 Uhr. In dieser Zeit müssen die Geräusche auf Zimmerlautstärke reduziert werden. Laut Gerichtsentscheidung gelten 30 Dezibel als Zimmerlautstärke. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist allerdings nicht relevant, ob es sich tatsächlich um 30 Dezibel handelt, sondern ob der Nachbar Geräusche aus der neben- oder darüberliegenden Wohnung wahrnimmt. Sind Schall- und Trittschutzdämmung sehr gut, kann die Zimmerlautstärke auch über 30 Dezibel liegen. Kurzzeitige Geräuschspitzen in der Nacht dürfen den Grenzwert maximal um 20 Dezibel überschreiten. Der Vermieter kann die Nachtruhe im Mietshaus verschärfen. Bewohner müssen jedoch bestimmte Geräusche hinnehmen – etwa Babygeschrei, normale Tritte (keine Absatzschuhe) und nächtliches Duschen für maximal 30 Minuten. Wird die Nachtruhe im Mietshaus regelmäßig in Folge mangelnder Bausubstanz gestört, kann der Mieter die Miete mindern. Verursacher regelmäßiger Ruhestörungen müssen im schlimmsten Fall mit einer Anzeige beim Ordnungsamt, einer Unterlassungsklage oder einer fristlosen Kündigung rechnen.