Glossar

Nachtragsvereinbarung

Grundsätzlich gilt im Vertragsrecht, dass bereits geschlossene Verträge einzuhalten sind. Insbesondere darf ein Vertragspartner vom anderen keine nachträgliche Änderung verlangen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn beide Vertragspartner den Änderungen zustimmen. Dies wird als Nachtragsvereinbarung bezeichnet, die einen bereits bestehenden Vertrag ergänzt oder ändert. Üblich ist eine solche Nachtragsvereinbarung im Baurecht, speziell bei Werkverträgen mit Bauunternehmen. Der Grund: Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ist die Bauplanung meist nicht so weit vorangeschritten, dass der Werkvertrag den gesamten Leistungsinhalt umfasst. Unter Berücksichtigung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist unter Umständen eine Nachtragsvereinbarung nicht notwendig. Paragraf 1 Absatz 4 VOB/B besagt sinngemäß, dass der Bauunternehmer nicht vereinbarte Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers ausführen muss, sofern diese für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Wünscht der Auftraggeber hingegen zusätzliche Leistungen, müssen diese in einer Nachtragsvereinbarung festgehalten werden. Das wiederum führt zu einem Nachtragsangebot, das mit zusätzlichen Kosten, Ausführungszeiten usw. einhergeht.