Glossar

Nachteil (Wohnungseigentum)

Nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat jeder Wohnungseigentümer die Pflicht, seine Eigentumsanteile so instand zu halten, dass den übrigen Eigentümern kein über das „unvermeidliche Maß“ hinaus gehender Nachteil entsteht. Das gilt auch für den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums. Zu den offensichtlichen Nachteilen gehören zum einen die Zweckänderung des Gemeinschaftseigentums, zum anderen die Vernachlässigung von Statik und Sicherheit des Sondereigentums mit Auswirkungen auf das gesamte Gebäude. Darüber hinaus gibt es immer wieder Streitfälle, in denen der Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer nicht eindeutig ist. So urteilte der Bundesgerichtshof im April 2011, dass die Installation einer Klingelanlage mit Kamera (aber ohne Videoaufzeichnung) kein Nachteil der Wohnungseigentümer darstellt. Zudem muss eine konkrete Beeinträchtigung vorliegen, die potenzielle Gefahr für Beeinträchtigungen reicht nicht aus, um ein Nachteil anmelden zu können (BGH, 08.04.2011, V ZR 210/10).