Glossar

Nachrüstpflichten für Hauseigentümer

Die Energieeinsparverordnung sieht vor, dass Immobilienbesitzer ihre Gebäude nach und nach energetisch verbessern, um langfristig Energie einzusparen und so die Umwelt zu entlasten, sie haben Nachrüstpflicht. Hierfür sind bspw. veraltete Heizkessel auszutauschen, ungedämmte Geschossdecken und Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht-beheizten Räumen zu dämmen (EnEV § 10 Abs. 1-3), sofern die hierfür notwendigen Ausgaben durch Energieeinsparungen innerhalb einer angemessenen Frist amortisieren (EnEV § 10 Abs. 5). Nachrüstpflicht gilt für alle Gebäude, die geheizt oder klimatisiert werden. Eine Nichtbeachtung der EnEV ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden (EnEV § 27). Ausnahmen in Bezug auf die Nachrüstung bestehen bei denkmalgeschützten Gebäuden (EnEV § 24).