Der Nachrang beschreibt eine im Grundbuch eingetragene Schuld, die anderen Schuldeinträgen untergeordnet ist. Wird die Immobilie zwangsversteigert, werden Gläubiger mit nachrangigen Schuldeinträgen erst nach den übergeordneten vorrangigen Schuldeinträgen bedient. Der Gläubiger mit Nachrang wird daher unter Umständen nicht (voll) ausgezahlt. Grundsätzlich hat die Grundschuld den Vorrang, also diejenige, die zuerst im Grundbuch eingetragen wurde. Bei Schuldeintragungen, die das gleiche Eintragungsdatum haben, gibt es keinen Vor- bzw. Nachrang (s. auch Nachrangfinanzierung).
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