Die Nachmieterklausel ist eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag, die dem Mieter ermöglicht, vor Kündigung des Mietvertrages aus diesem auszusteigen, sofern er einen Nachmieter stellt. Dieser muss dazu bereit sein, den bestehenden Mietvertrag zu übernehmen und die Miete in voller Höhe zu zahlen. Sofern keine sachlichen Gründe gegen den Nachmieter sprechen, hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Nachmieter akzeptiert. Für die Prüfung des Nachmieters hat der Vermieter laut Landgericht Gießen drei Monate Zeit. Allerdings muss der Vermieter bei Nachmieterklausel den ersten zumutbaren Nachmieter akzeptieren.
Ist im Vertrag dagegen keine Nachmieterklausel vereinbart, kann der Mieter nur bei berechtigtem Interesse Nachmieter stellen. In diesem Fall darf der Vermieter den Nachmieter nur aus triftigen Gründen ablehnen – etwa, wenn ersichtlich ist (durch eine Schufa-Auskunft), dass der Nachmieter nicht zahlungsfähig ist oder unzuverlässig zahlt (s. auch Nachmieter, Ablehnung).