Glossar

Nachmieter, Ablehnung

Als Vermieter kann man Nachmieter, die vom aktuellen Mieter gestellt werden, ablehnen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mieter ohne berechtigtes Interesse vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen möchte. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen den Ort wechselt oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit nicht länger in der Wohnung wohnen kann. Eine günstigere Wohnung ist kein berechtigtes Interesse. In der Praxis ist eine vorzeitige Kündigung, sofern ein passender Nachmieter gefunden wird, in der Regel aber kein Problem. Die Ablehnung des Nachmieters ist nur aus objektiven, triftigen Gründen möglich – etwa, wenn der Nachmieter nicht solvent ist, die Wohnung (anders als vorgesehen) gewerblich nutzen möchte oder er genehmigungspflichtige Haustiere mitbringt. Eine Ablehnung des Nachmieters ist nicht rechtens, so urteilte der Bundesgerichtshof, wenn ein Kind mit einzieht (wegen vermeintlicher Lärmbelästigung) oder der Vermieter den Nachmieter aufgrund seiner Herkunft oder seines Status (Auszubildender, Student) ablehnt. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse für eine vorzeitige Kündigung und stellt Nachmieter, die der Vermieter nur aus unzulässigen Gründen ablehnt, muss der Mieter ab dem Zeitpunkt keine Miete mehr zahlen, ab dem der Nachmieter die Wohnung gemietet hätte (s. BGH, Az.: VIII ZR 244/02).