Nachlassgerichte, als Teil der Amtsgerichte, übernehmen die Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckungszeugnissen, die Eröffnung und Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen und die Pflege des Nachlasses bei unbekannten Erben. Bei Streitigkeiten um das Erbe sind nicht Nachlassgerichte, sondern Zivilgerichte zuständig.
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