Bei Immobilien ist eine Nachbesserung immer dann vonnöten, wenn etwas nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Der Bauherr muss dem Bauunternehmer zunächst die Möglichkeit einräumen, mögliche Mängel zu beseitigen. Wurde der Auftrag bereits abgenommen, besteht das Recht auf Nachbesserung.
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