Glossar

Nachbarrecht

Beim Nachbarrecht wird zwischen privatem und das öffentlichem Nachbarrecht unterschieden. Das private Nachbarrecht ist im BGB geregelt und umfasst u.a. den Schutz von Nachbarn vor Lärm- oder Geruchsbelästigung und über das Grundstück hinauswachsende Pflanzen, enthält aber auch Bestimmungen und Richtlinien zum Überhangbau (§§ 903-924 BGB). Das öffentliche Baunachbarrecht beschäftigt sich mit Rechtsverletzungen aufgrund von Bauvorhaben der Nachbarn. Hierbei sind nicht nur unmittelbar angrenzende Nachbarn gemeint, sondern alle sich zum Bauvorhaben räumlich nah befindlichen Nachbarn. Welche das konkret umfasst, ist abhängig von der Art und Größe des Bauprojekts. Rechtlich maßgeblich ist zum einen das Baugesetzbuch (§§ 31-35 BauGB), zum anderen die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) und Nachbarrechtsgesetze (NRG) der Länder.