Glossar

Miteigentümervereinbarung

Die Miteigentümervereinbarung regelt verschiedene Rechte, zum Beispiel Nutzungsrechte und Entscheidungsbefugnisse mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks. Das Miteigentum an einem Grundstück ist nach den §§ 1008 bis 1011 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu regeln. Eine Miteigentümervereinbarung kann in vielen Situationen sinnvoll sein, etwa bei Erbengemeinschaften oder unverheirateten Paaren. In der Regel wird eine Miteigentümervereinbarung dann geschlossen, wenn die Miteigentümer kein nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Wohneigentum begründen wollen oder aufgrund des städtischen Bauplans nicht können.

Abgrenzung zum Wohnungseigentumsgesetz

Nach dem WEG werden ein Grundstück und das darauf befindliche Gebäude zu den jeweiligen Anteilen unter den Eigentümern aufgeteilt – in Sondereigentum (Eigentumswohnung) und Gemeinschaftseigentum (gemeinschaftliche Flächen). Bei einer Miteigentümervereinbarung bleiben Grundstück und Gebäude im gemeinschaftlichen Besitz aller Eigentümer entsprechend ihrer Anteile, sofern keine gesonderten Regelungen getroffen wurden.

Es gibt keine inhaltlichen Vorgaben

Über die inhaltliche Regelung der Rechte, Befugnisse oder Lasten- und Kostenverteilung entscheiden die Miteigentümer eigenständig. Die Verteilung des Rechteverhältnisses ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Lediglich die Eintragung ins Grundbuch ist gesetzlich verpflichtend, damit bei einem Wechsel des Miteigentümers (Sondernachfolger) im Sinne des § 1010 BGB die Regelungen auch für den neuen Miteigentümer gelten. Aus diesem Grund ist eine Miteigentümervereinbarung notariell zu beglaubigen. Ferner berät ein Notar über die individuellen Regelungen.