Glossar

Maklervertrag

Beim Maklervertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, die zwischen einem Makler und einem Auftraggeber geschlossen wird. Da der „einfache Vertrag“ den Makler weder zur Aufnahme seiner Tätigkeit, noch zur erfolgreichen Vermittlung verpflichtet, handelt es sich beim Maklervertrag um eine eigenständige Vertragsform. Handelt es sich bei dem Maklervertrag um einen Alleinauftrag, verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Der Auftraggeber verpflichtet sich gleichzeitig diesen Makler zu beauftragen.

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Maklergesetz und weiteren Verordnungen. Gegenstand des Vertrags ist die Vereinbarung, dass dem Makler bei Nachweis oder erfolgreicher Vermittlung eine Provision zu zahlen ist. Die Provision wird individuell zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Ist die Höhe im Maklervertrag nicht genannt, gilt nach BGB der übliche Lohn als vereinbart. Nach allgemeiner Rechtsprechung bedarf es keiner konkreten, schriftlichen Form – auch ein mündlicher oder konkludenter Vertrag ist rechtsgültig. Abweichend davon muss bei der Vermittlung von Mietverträgen ein schriftlicher Maklervertrag vereinbart werden.